Dies ist der Inhalt der Mitteilung an den Fahrzeughalter einer Geschwindigkeitsübertretung in Spanien. Die Informationen sind in deutscher Sprache, wenn die Kfz-Kennzeichen deutsch oder österreichisch sind. Es gibt von Montag bis Freitag eine deutschsprachige Hotline. Die Telefonnummer ist 00 34 987010559.
Bescheid über Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorchriften in Spanien
Die für Verkehrsüberwachung und Sicherheit im Straßenverkehr zuständige spanische Straßenverkehrsbehörde Dirección General de Tráfico setzt Sie hiermit darüber in Kenntnis, dass mit dem Fahrzeug mit dem amtlichem Kennzeichen LL LLNNN am XX/XX/20XX eine Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften in Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Die entsprechenden Einzelheiten finden Sie auf der Rückseite dieses Schreibens.
Laut Straßenverkehrsregister in Deutschland sind Sie der Halter des besagten Fahrzeugs. Falls Sie das Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt nicht gefahren haben, sind Sie zur schriftlichen Angabe des Fahrers zum fraglichen Zeitpunkt verpflichtet wie es laut Art. 11 des spanischen Gesetzes über den Kraftfahrzeugverkehr und die Straßenverkehrssicherheit, RDL 6/2015 vom 30 Oktober (LTSV) erforderlich ist.
Für die Zuwiderhandlung wird ein Bußgeld in Höhe von 300.00€ fällig. Bei Zahlung innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens steht Ihnen eine Ermäßigung von 50% zu (zu zahlender Betrag 150.00€). Das Verfahren gilt damit als abgeschlossen. Wurde nach Ablauf dieser Frist das Bußgeld nicht beglichen bzw. kein Einspruch eingelegt, ist der Betrag in voller Höhe zu entrichten. Die verschiedenen Zahlungsformen sind auf Seite 3 dieses Dokuments im Detail angegeben.
Der vorliegende Bescheid ergeht nach spanischer Gesetzgebung rechtswirksam in Form der Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften in Anwendung des spanischen Straßenverkehrsgesetzes (LTSV).
Nähere Angaben zur Zuwiderhandlung
a) Angaben des Fahrzeugs, mit dem die Zuwiderhandlung begangen wurde:
Amtliches Kennzeichen: LL LLNNN
Zugelassen in (Land): DEUTSCHLAND / ÖSTERREICH
Hersteller und Modell: LLLLLL NNNN
b) Angaben zur Zuwiderhandlung:
Zur Last gelegter Verstoß: Geschwindigkeit von XX km/h bei einer erlaubten
Höchstgeschwindigkeit von XX.
Tag, Uhrzeit: XX – XX
Ort: XX
Rechtsvorschriften: Artikel XX.X der Straßenverkehrsordnung (Königliches Dekret / Real Decreto 1428/2003 vom 21. November).
c) Angaben zu dem zwecks Erfassung der Zuwiderhandlung eingesetzten Gerät:
Bezeichnung: NNNN.
Angaben zur Identität des Fahrers
Falls Sie das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht gefahren haben, sind Sie laut Artikel 11 des Straßenverkehrsgesetzes (LTSV) zu einer schriftlichen, von Ihnen unterzeichneten Antwort mit den folgenden Angaben verpflichtet:
– Nr. Aktenzeichen.
– Vor- und Zuname des Fahrers.
– Nr., Ausstellungsdatum und Ausstellungsland des Führerscheins des Fahres.
– Anschrift des Fahrers
Bitte senden Sie das Schreiben mit den genannten Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt dieses Bescheids auf einem der folgenden Wege ein
– per Fax: 00 34 902512151
– per Post an die Anschrift: CTDA – Apartado Correos 505. León – 24080 – ESPAÑA
Rechtsgrundlage
Der zur Last gelegte Verstoß ist eine SEHR SCHWERE Zuwiderhandlung gegen Artikel 77.a) des Straßenverkehrsgesetzes (LTSV). Die Zahlung eines um 50 % ermäßigten Betrags erfolgt im Rahmen des verkürzten Verfahrens laut Artikel 94 des LTSV und beinhaltet den Verzicht auf Rechtsmittel oder Einspruch und den Abschluss des Verfahrens am Tag des Zahlungsvorgangs. Für die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln bzw. Vorlage von Beweisen besteht ein Zeitraum von 20 Tagen. Damit erfolgt ein Verzicht auf die Ermäßigung in Höhe von 50 % der Geldstrafe. Die Einlegung von Rechtsmitteln kann per Post oder Fax (siehe oben) an die CTDA erfolgen.Falls keine Zahlung, Einlegung von Rechtsmitteln oder Angabe zur Identität des Fahrers erfolgt, setzt der vorliegende Bescheid nach einer Frist von 30 Tagen automatisch und ohne die Notwendigkeit eines Beschlusses den Abschluss des Verfahrens und die Fälligkeit der Geldstrafe voraus (Artikel 95.4 LTSV). Von diesem Zeitpunkt an besteht zur Zahlung der nicht ermäßigten Geldstrafe eine Frist von 20 Tagen.
Zuständig für das Verfahren ist die Bußgeldstelle der automatisierten Sachbearbeitung von Zuwiderhandlungen (CTDA). Der endgültige Bescheid erfolgt gemäß Artikel 84.2 des LTSV durch den Leiter des CTDA im Auftrag der Leitung der Verkehrsbehörde der Provinz, in der die Zuwiderhandlung stattfand. Das Verfahren verjährt 1 Jahr nach seiner Einleitung, falls bis dahin kein Beschluss erfolgt ist. Dies gilt nicht bei rechtlichen Gründen für die Stilllegung des Verfahrens (Artikel 112 LTSV).
LTSV: Straßenverkehrsgesetz – Königliche Gesetzesverordnung 6/2015 vom 30 Oktober.
CTDA: Behörde für automatisierte Sachbearbeitung von Zuwiderhandlungen (Centro de Tratamiento de Denuncias Automatizadas).
Information zur Zahlung
Die entsprechende Geldbuße kann auf einem der folgenden Wege bezahlt werden:
1.- Mit Kreditkarte (VISA, MASTERCARD oder MAESTRO) auf der folgenden Webseite: http://multas.dgt.es wobei zur Durchführung der Zahlung folgende Daten angegeben werden müssen:
– Personalausweis- oder Aufenthaltsgenehmigung- oder Reisepass-Nr:
– Vor- und Zunamen:
– Datum der Anzeige: XX
– Aktenzeichen: XXXXXXXXXXX
– Betrag der Geldbuße (ohne Ermäßigung): XX
2.- Per Banküberweisung an folgendes Konto CAIXABANK:
– IBAN: ES11 2100 5731 710200203821
– SWIFT/BIC: CAIXESBB order CAIXESBBXXX
– Steuer-ID (CIF): Q2816003D
– Kontoinhaber: Jefatura Central de Tráfico – Sanciones extranjero.
Unter Zahlungsgrund muss unbedingt das richtige Aktenzeichen angegeben werden. Wenn das Aktenzeichen nicht korrekt angegeben ist, bleibt die Geldbuße weiterhin bestehen und kann gegebenenfalls mit dem Höchstbetrag einforderbar sein. Ebenso gehen allfällige Bankkommissionen immer zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3.- Mittels Bankkarte in einem beliebigen, in jeder Provinz Spaniens vorhandenen Verkehrsamt „Jefatura de Tráfico“ (die Adressen finden Sie unter: www.dgt.es/es/la-dgt/quienessomos/estructura-organica/jefaturas-provinciales/).
4.- In bar in jeder Geschäftsstelle der CAIXABANK auf spanischem Landesgebiet, wobei die gleichen Daten erforderlich sind wie in Abschnitt 1 und insbesondere das Aktenzeichen.
5.- Als Zahlungsmittel NICHT zugelassen sind:
– Barscheck und Bankscheck.
– Postanweisung.
– Bargeld sendung.
– Jedes andere Zahlungsmittel, das in den Punkten 1, 2, 3 und 4 nicht angeführt wurde.